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ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN STAND 1/2006
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Käufers. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Geltung und allgemeine Bestimmungen
Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen von “Highscan Licht & Lasertechnik e.K.“, Inhaber Georg Rathmann,
Borgsheider Weg 25 in 45770 Marl, eingetragen im Handelsregister A, Registerblatt HRA 3891 beim Amtsgericht Gelsenkirchen,
nachstehend „Verkäufer“ genannt und seinen nachstehend „Käufer“ genannten Kunden,
gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn dann nicht gesondert
auf sie Bezug genommen wird und regeln diesen abschließend, es sei denn, daß davon abweichende Bedingungen
schriftlich vereinbart werden. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Falle als
Anerkennung dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen.
Dem Käufer ist bekannt, daß die vom Verkäufer gelieferten Geräte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für
gewerbliche Wirtschaft unterliegen. Der Käufer ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesamtes für
gewerbliche Wirtschaft bei einem eventuellen Reexport der vom Verkäufer gelieferten Geräte zu beachten.
Der Verkäufer behält sich vor, Konstruktionen und Formen bis zur Lieferung zu ändern.
Preise
Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
ab Lager Marl. Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend. Preisänderungen behält sich der Verkäufer vor.
Für Bestellungen zum Versand mit einem Nettowarenwert von unter 75 € berechnet der Verkäufer einen
Kleinmengenaufschlag von 15 € pro Einzelsendung.
Lieferung
Alle Lieferungen erfolgen ab Lager Marl auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Versandart erfolgt nach Wahl
des Empfängers. Transport- und Verpackungsschäden müssen sofort der Bahn, der Post oder dem Transportunternehmen
angezeigt werden, sonstige Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen ab Empfangsdatum angenommen werden.
Lieferfristen
Der Verkäufer behält sich Teillieferungen vor. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Sollte die Auslieferung der
Ware verzögert werden, so kann dem Verkäufer der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen.
Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Im Fall der Nichterfüllung durch den Käufer kann
der Verkäufer dem ihn entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Wird die Lieferung infolge eines Umstandes, den der
Verkäufer nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, seine Lieferverpflichtungen
ganz oder teilweise aufzuheben.
Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben grundsätzlich per Vorkasse, per Nachnahme abzüglich 3% Skonto oder per Abbuchungsverfahren
abzüglich 3% Skonto zu erfolgen. Bei direktem Verkauf ab Lager hat die Bezahlung in bar oder mit Euroschecks eines
deutschen Geldinstitutes mit gültiger Scheckkarte bis zu 200 € pro Scheck zu erfolgen. Werden mit dem Verkäufer
hierzu abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart, so bedürfen sie dessen schriftlicher Bestätigung. Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen mit 4% p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten
Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer
bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
die Saldoforderung des Verkäufers. Die Be- oder Verarbeitung von vom Verkäufer gelieferten, noch in seinem Eigentum
stehenden Waren erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne daß daraus für diesen Verbindlichkeiten erwachsen.
Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer
hierdurch seine Eigentums- b.z.w. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand
an den Verkäufer ab. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung
über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Der Käufer haftet für Kosten und
Schäden die hierdurch entstehen. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung
entstehenden Sachen des Verkäufers nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Veräußert der Käufer Sachen
des Verkäufers, solange noch ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers besteht, seinerseits auf Ziel weiter, so darf er die
Ware dem Drittkäufer nicht vor der Bezahlung aller seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer übereignen. Bis dahin
bleibt das bisherige Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers gegenüber dem Drittkäufer vorbehalten. Der Käufer ist
verpflichtet, die Rechte des Verkäufers gegenüber dem Drittkäufer in jeder erforderlichen Weise zu wahren.
Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten sofortige Herausgabe der noch nicht
weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die im Eigentum des Verkäufers stehenden
Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder
Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis seines Eigentums zu übergeben. Der Käufer ist
verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss
einer Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten hierdurch als an den Verkäufer abgetreten. Die Gefahr des Untergangs,
der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer.
Verleih- und Veranstaltungsservice / Aufstellung
Der Käufer haftet bei Verlust oder Beschädigung der bereitgestellten oder verliehenen Gegenständen in voller Höhe.
Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer insoweit den Abschluß entsprechender Versicherungen. Die Leihgebühr ist in
vollem Umfang für den gesamten Leihzeitraum b.z.w. für die vereinbarten Veranstaltungstermine im Voraus zu entrichten.
Der Verleiher b.z.w. der Verkäufer ist berechtigt, die Erbringung der von ihm vertraglich
geschuldeten Leistung zurückzustellen oder zu verweigern, wenn das vereinbarte Honorar nicht wie vorstehend bezahlt ist.
Sämtliche Nachteile aus etwaigem Zahlungsverzug gehen zu Lasten des Käufers. Wird die geliehene Ware nicht zum
vereinbarten Termin zurückgegeben, kann der Verleiher b.z.w der Verkäufer eine gesonderte Leihgebühr von 6% des
Nettoneuwertes der ausgeliehenen Ware pro Verzugstag verlangen. Liegt der Verzugstag 5 Tage nach dem vereinbarten
Rückgabetermin, so verpflichtet dieser Umstand zum Kauf der Ware b.z.w. geht das Verleihverhältnis in ein Kaufverhältnis
zu vorstehenden Bedingungen über.
Für jede Art von Aufstellung b.z.w. Verleih gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Hilfsmannschaften wie z.B. Handlanger und wenn nötig auch Elektro- und Wasserinstallateure.
Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge sowie die erforderlichen
Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe. Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen
Elektro- und Kühlwasseranschlüsse bis zum Ort der Aufstellung.
2. Vor Beginn der Aufstellung müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort
und Stelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung sofort
nach Ankunft der Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände am Ort der Aufstellung ohne Verschulden des
Verkäufers, so hat der Käufer alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen.
4. Der Verkäufer haftet nur für die ordnungsgemäße Aufstellung der Liefer- und Verleihgegenstände. Für die Tätigkeit
seiner Aufsteller und sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer gleich aus welchem Rechtsgrund nur insoweit,
als diese Arbeiten mit der Lieferung und Aufstellung zusammenhängen und den Erfüllungsgehilfen des Aufstellers Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im übrigen, insbesondere für die Ausführung vom Käufer veranlaßter Arbeiten
auch wenn sie durch die vorerwähnten Personen erfolgt ist der Verkäufer von jeder Haftung freigestellt.
Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Der Verkäufer garantiert nicht die Eignung des Kaufgegenstandes zu
einem bestimmten Zweck; dies zu prüfen und zu entscheiden ist allein Sache des Käufers. Geringfügige Abweichungen
von den Spezifikationen des Verkäufers sowie technische Änderungen, die die Eignung des Verkaufgegenstandes nicht
wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel im Sinne dieser Gewährleistungsvorschriften dar. Die Gewährleistung
beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Haftung für eventuelle
Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, sofern dem Verkäufer nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für die Richtigkeit von technischen Daten, Preisen und sonstigen Angaben in
Herstellerprospekten, auf die nicht ausdrücklich durch den Verkäufer Bezug genommen wurde, übernimmt dieser keine
Haftung. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind folgende Punkte besonders zu beachten:
Zur Bearbeitung sind Lieferschein oder Rechnung unbedingt beizulegen. Die beanstandete Ware ist dem Verkäufer mit
möglichst genauer Fehlerbeschreibung in der Originalverpackung zur Verfügung zu stellen.
Schäden, die ausschließlich durch unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Veränderung oder Verarbeitung, Entfernung
vom Aufstellungsort, unsachgemäße Wartung durch nicht vom Verkäufer beauftragte Personen oder unsachgemäße
Rücksendung, sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung entstanden sind, werden von den
Gewährleistungsansprüchen nicht erfaßt.
Bei wassergekühlten Kaufgegenständen haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die durch ungeeignetes oder unzureichendes
Kühlwasser (z.B. kalkhaltig, verschmutzt, zu warm e.c.t.) oder durch einen Ausfall des Kühlwassers verursacht werden.
Schäden, die durch Fremdeingriffe entstanden sind gehen nicht zu Lasten des Verkäufers und werden ebenfalls
von den Gewährleistungsansprüchen nicht erfaßt.
Transportschäden sind dem zuständigen Transportunternehmen sofort anzuzeigen.
Der Verkäufer erbringt seine Gewährleistungsleistungen ausschließlich im Werk Marl.
Beim Verkauf von Gebrauchtwaren wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas
anderes vereinbart ist, jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Ersatzteil- und Reparaturversand
Ersatzteile und Reparaturen werden grundsätzlich nur gegen Nachnahme versandt.
Bei Garantiefällen erhält der Käufer umgehend die entsprechende Gutschrift, wenn das defekte Teil
beim Verkäufer eingetroffen ist. Garantievorausersatz kann im Rahmen dieser Bestimmungen nicht
gewährt werden.
Haftung
Für Schäden, die durch den Gebrauch der durch den Verkäufer gelieferten Artikel entstehen, haftet dieser nicht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile Marl. Es gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Nichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung diese Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so bleibt der
übrige Vertrag dennoch wirksam. Für diesen Fall sind die Vertragschließenden verpflichtet, die ganz oder
teilweise unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende
Bestimmung zu ersetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke
offenkundig werden sollte. Soweit eine vertragliche Regelung nicht möglich ist,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Daraus, daß der Verkäufer auf die Einhaltung einzelner
Vertragsbestimmungen nicht besteht, aus deren Nichteinhaltung keine Folgerungen zieht oder Ansprüche
nicht geltend macht, kann nicht abgeleitet werden, dass er insoweit auf seine Rechte und Ansprüche
verzichtet.
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